F.A.Q.

Fragen und Antworten zum Thema Vermessung

„Wann können Sie vermessen kommen?“

Ich tue mein Bestes, um alle Aufträge möglichst schnell fertig zu stellen. Da ich aber manche Arbeiten mit Behörden koordinieren muß (Grundbuch, Vermessungsamt, Gemeinde, evtl. Landesregierung) und auch witterungsabhängig bin, bitte ich um rechtzeitige Auftragserteilung.

„Mit welchen Kosten muss man rechnen?“

Die Kosten einer Vermessung können sehr unterschiedlich sein, je nach dem dafür notwendigen Aufwand. Wenn Sie mir die Daten Ihres Grundstückes bekannt geben, schätze ich den Arbeitsaufwand und erstelle einen unverbindlichen Kostenvoranschlag.

„Welche Informationen braucht der Geometer von mir?“

Um ein Grundstück zu vermessen brauche ich von Ihnen Namen, Adresse und Telefonnummer des Auftraggebers und der Grundstückeigentümer, sowie die genaue Bezeichnung des zu vermessenden Grundstücks (Katastralgemeinde, Grundstücksnummer oder Grundbuchs-Einlagezahl, bzw. die Grundstücksadresse).

„Ich möchte mein Grundstück vermessen lassen“

Da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Was genau brauchen Sie?

- Grenzfeststellung (mit/ohne Plan):

Bei Unsicherheit über den Grenzverlauf, etwa bei einem Ankauf eines Grundstücks, oder zur Klärung bei Grenzstreitigkeiten, wahlweise inkl. Herstellung eines genauen Planes über den Naturbestand und Grenzverlauf, wird gelegentlich von Behörden gefordert (etwa im Baugenehmigungsverfahren)

 

- Lageplan zur Einverleibung in den Grenzkataster:

Wie oben, aber gleichzeitig wird das Grundstück in den Grenzkataster einverleibt, wodurch der Grenzverlauf rechtlich gesichert wird. Die Zustimmung der Anrainer zum Grenzverlauf ist für die Einverleibung Voraussetzung. Die Vorteile eines Grenzkatastergrundstückes liegen darin:

Die Fläche eines Grenzkatastergrundstückes ist immer genau bekannt.
Die Grundstücksgrenzen haben Rechtssicherheit.
Teile von Grenzkatastergrundstücken können nicht ersessen werden.


-Teilungsplan (Sonderfälle: §13, §15, Parzellierung):

Notwendig, wenn ein Grundstück geteilt werden soll, z.B. um ein neu geschaffenes Grundstück zu verkaufen, einen Bauplatz zu schaffen oder ein Grundstück auf mehrere Erben aufzuteilen. Teilungen nach §13 LiegTeilG können bei geringfügigen Grenzberichtigungen zur Anwendung kommen. Teilungen nach §15 LiegTeilG betreffen Abtretungen oder Zuschreibungen ans öffentliche Gut (Straßen, Gewässer). Bei diesem Spezialverfahren wird eine vereinfachte und günstigere Durchführung im Grundbuch ermöglicht. Bei Parzellierungen werden große Flächen in mehrere Grundstücke (spätere Bauplätze) und deren Aufschließungsstraßen geteilt.

 

- Lage- und Höhenplan

Notwendig zur Planung von Bauvorhaben, Straßenprojekten etc. Sie werden meist von Architekten und Baumeistern verlangt

„Wie ist der Ablauf, wenn ich mein Grundstück vermessen lasse?“

Sobald Sie mir den Auftrag erteilt haben, erhebe ich alle relevanten Unterlagen bei den zuständigen Behörden (Vermessungsamt, Grundbuch, Gemeinde, Landesregierung, div. Einbautenträger). Als nächstes komme ich zu Ihnen, um den Naturstand aufzunehmen (zu vermessen). Anschließend werden im Büro alle Daten mit Hilfe modernster Computeranlagen zu einem detaillierten Plan über Ihr Grundstück verarbeitet. Die berechneten Grenzpunkte werden dann in einer zweiten Vermessung in der Natur vermarkt abgesteckt und mit allen betroffenen Nachbarn verhandelt. Danach erhalten Sie einen Lageplan. Sofern es sich um eine Teilung handelt, erledige ich die Einreichung des Teilungsplanes am Vermessungsamt für Sie, und nach erfolgter Bescheinigung durch das Amt (etwa nach 4-6 Wochen) erhalten Sie, bzw. Ihr Notar das Grundbuchsexemplar des Teilungsplanes samt Bescheid des Vermessungsamtes. (Erst dann erfolgt die Fakturierung Ihres Auftrages.).

„Mein/e Sohn/Tochter möchte auf einem Teil des elterlichen Grundstückes ein Haus bauen. Was muss ich machen?“

Damit Ihr/e Sohn/Tochter das geförderte Landesdarlehen in Anspruch nehmen kann, muss er Grundeigentümer sein. Dazu sind folgende Schritte notwendig:

 

1. Teilungsplan: Mit dieser Urkunde wird Ihr Grundstück geteilt und ein neues Grundstück geschaffen.

2. Anschließend muss ein Notar oder Rechtsanwalt einen Schenkungsvertrag aufsetzen, in dem Sie Ihrem/er Sohn/Tochter das neue Grundstück überschreiben.

3. Bauplatzerklärung

„Müssen wir bei der Vermessung anwesend sein?“

Bei der abschließenden Grenzverhandlung müssen alle Eigentümer und Nachbarn anwesend sein, oder einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter entsenden. Bei der zuerst erfolgenden Naturaufnahme ist eine Anwesenheit nicht unbedingt erforderlich, jedoch für evtl. Rückfragen empfehlenswert. Für die Vermessung muss natürlich ein freier Zugang zum Grundstück, ggf. auch zu den Nachbarsgrundstücken möglich sein.

„Mein Nachbar hat einen Grenzstein ausgeackert. Können Sie die Lage des Steines wieder herstellen?“

Wenn der Grenzstein in einer früheren Vermessung bereits eingemessen wurde, so ist der Vermessungsaufwand relativ gering und die Lage des Grenzsteines sehr genau zu rekonstruieren. Wenn der Stein vermessungstechnisch noch nie erfasst wurde, müssen wir versuchen, mit Hilfe von alten Vermessungsunterlagen den Grenzpunkt wieder herzustellen.

„Was ist eigentlich der Grenzkataster?“

1. In einer Bestandsaufnahme werden das gesamte Grundstück, die angrenzende Straße und die Einbauten lage- und höhenmäßig erfasst.

2. Nach Bestimmung der Grundgrenzen werden in einer Grenzverhandlung die Grenzen einvernehmlich mit den Nachbarn festgelegt. Somit kann ein exakter Lage- und Höhenplan erstellt werden.

„Zustimmungserklärung zum Grenzverlauf“

Ein durch Grundstücksteilung neu geschaffenes Grundstück ist in den Grenzkataster einzuverleiben. Dazu ist bezüglich der alten Grenzen die Zustimmung der Anrainer notwendig. Die alten Grenzen sind im Teilungsplan immer mit schwarzer Farbe dargestellt. Diese Grundgrenzen werden aus Vorausplänen (Vermessungsurkunden früherer Grundteilungen oder Grenzfeststellungen) entnommen. Die neuen Grenzen werden mit roten Linien dargestellt. Die Zustimmung der Anrainer betrifft nicht die neu gebildeten Grenzen, sondern lediglich den alten Grenzverlauf. Daraus geht hervor, dass ein Nachbar die Grundteilung selbst nicht verhindern kann.

„Laut Mappe soll mein Grundstück 25.50 m breit sein…..“

Die Katastralmappe (Grundbuchmappe) dient lediglich der Ersichtlichmachung der Lage eines Grundstückes, ist entsprechend ungenau (Lagefehler bis zu mehreren Metern!), und ist daher zur Grenzfeststellung nicht geeignet. (siehe dazu auch die nächste Frage)

„Warum stimmt die Fläche meines Grundstücks nicht?“

Die Grundstücksflächen im österreichischen Grundsteuerkataster wurden, wie der Name schon sagt, zum Zwecke der Grundsteuerberechnung erfasst und bestimmt worden. Bei einer exakten Vermessung sind daher Differenzen bis 10% an der Tagesordnung. Aus diesem Grund gibt es auch keinen Rechtsanspruch auf die im Grundbuch ausgewiesene Fläche.

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